Offenlegungen

NACHHALTIGKEIT

 

UNSERE STRATEGIEN FÜR DIE INTEGRATION VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN BEI DER PORTFOLIOVERWALTUNG UND ANLAGEBERATUNG

Die Atlan Family Office GmbH fördert keine ökologischen oder sozialen Merkmale in ihrer Anlagepolitik oder anderen konkreten Finanzinstrumenten.

Die Atlan Family Office GmbH bezieht Nachhaltigkeitsrisiken nicht in ihren Anlageentscheidungsprozess oder ihre Anlageberatung ein.

Nachhaltigkeitsrisiken haben keinen Einfluss auf die Vergütungspolitik der Atlan Family Office GmbH

 

ERKLÄRUNG ZUR BERÜCKSICHTIGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN BEI DER PORTFOLIOVERWALTUNG UND ANLAGEBERATUNG

Die Atlan Family Office GmbH berücksichtigt keine prinzipiellen negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dies liegt daran, dass die Umsetzung der hierfür gegebenen gesetzlichen Vorgaben beim derzeitigen Stand der bürokratischen Rahmenbedingungen nicht zumutbar ist. Darüber hinaus sind wesentliche rechtliche Fragen noch ungeklärt.

 

BETEILIGUNGSPOLITIK

Die Atlan Family Office GmbH - im Folgenden "Institut" genannt - unterliegt als Vermögensverwalter im Sinne des § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und muss daher ihre Beteiligungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG beschreiben und veröffentlichen.

Das Institut übt keine Aktionärsrechte im Namen seiner Kunden aus. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften werden nur im Rahmen der Meldepflicht zur Kenntnis genommen und es findet keine aktive Kommunikation mit der Gesellschaft oder anderen Aktionären statt.

Daher wurde die Beteiligungspolitik wie folgt festgelegt:

  1. Das Institut übt keine Aktionärsrechte im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Beteiligung an der Gesellschaft beruhen. Insbesondere übt es keine Rechte aus, die sich auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beziehen. Das Recht auf Gewinnbeteiligung im Sinne der §§ 60 ff. AktG sowie die Bezugsrechte werden in Abstimmung mit den Kunden ausgeübt.
  2. Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie durch Ad-hoc-Mitteilungen.
  3. Ein Meinungsaustausch mit Organen und/oder Interessengruppen der Gesellschaft im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt. 3 AktG.
  4. Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt. 4 des Aktiengesetzes.
  5. Im Falle von Interessenkonflikten im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG sind diese den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften offenzulegen und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen zu klären.
  6. Eine jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Beteiligungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, da keine entsprechenden Rechte ausgeübt werden.
  7. Das Abstimmungsverhalten im Sinne des § 134b Abs. 3 AktG wird nicht veröffentlicht, da keine Teilnahme an der Abstimmung erfolgt.